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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1 Die Einkaufsbedingungen der Firma JRS Prozesstechnik GmbH & Co. KG, Werk Calenberg (im folgenden "der Besteller") gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden vom Besteller nicht anerkannt, es sei denn der Besteller hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten selbst dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.3 Alle Vereinbarungen, die der Besteller und der Lieferant zur Durchführung der Vertragsbeziehung getroffen haben sind in diesem schriftlichen Vertrag niedergelegt. Der schriftliche Vertrag gibt die getroffenen Abreden vollständig wieder. Bei Abweichungen zu diesen Lieferbedingungen gilt insoweit der schriftliche Vertrag.
1.4 Auch sämtliche künftige Geschäfte mit dem Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Auf § 651 BGB, neugefasst durch Art. 1 SchuModG vom 26.11.2001, wird ausdrücklich Bezug genommen.

2. Angebot, Bestellung

2.1 Das auf den Abschluss eines Liefervertrags gerichtete Angebot (Bestellung) bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (brieflich oder per Telefax aufgegeben; Bestellungen per E-Mail dürfen vom Lieferanten nur ausgeführt werden, wenn dies vorher brieflich oder per Telefax mit uns vereinbart wurde).
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bestelldatum unter Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich anzunehmen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten beim Besteller. Nach Fristablauf ist der Besteller an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Für die Ausarbeitung von Angeboten, Planungen und dergleichen wird keinerlei Vergütung gewährt.
2.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung "Frei Werk" (DDU) inklusive Verpackung vorzunehmen. Auch sofern der Besteller die Ware abholt, beinhaltet der vereinbarte Preis die Verpackungskosten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Liefertermin und Lieferfristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "Frei Werk" (DDU)vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für die Verladung und den Versand bereitzustellen sowie den Besteller unverzüglich schriftlich über die Bereitstellung zu informieren.

4. Lieferverzug, Unmöglichkeit der Leistung, Konventionalstrafe, Rücktrittsgründe

4.1 Umstände, die die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unmöglich machen, sind dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.2 Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 10 % des Gesamtwertes. Die Geltendmachung weitergehende Ansprüche aus Verzug bleibt dem Besteller vorbehalten.
4.4 Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die Entschädigung. Eine Vorbehaltserklärung durch den Besteller gemäß § 341 BGB ist nicht erforderlich.
4.5 Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Bestellers aus Verzug des Lieferanten, bleiben unberührt. Dazu gehört insb. auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.6 Ist oder wird die Leistung für den Lieferanten unmöglich aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.7 Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Aussperrung, Streik oder sonstige nicht vorhersehbare Umstände, welche wesentliche Betriebsstörungen mit sich bringen, ist der Besteller unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.8 Das gleiche gilt, wenn der Lieferant den Liefertermin wegen Ereignissen höherer Gewalt nicht einhalten kann und eine Vereinbarung mit dem Besteller über einen neuen Liefertermin nicht getroffen wird.
4.9 Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so berechtigt dies den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Versand

Der Versand ist spätestens bei Abgang der Ware schriftlich zweifach anzuzeigen. In Frachtbriefen, Versandanzeigen und Paketanschriften ist die Bestellnummer und der Bestelltag anzugeben. Erfolgen Teil- oder Restlieferungen, so ist dies zu vermerken. Führen mangelhafte Angaben oder mangelhafte Kennzeichnung durch den Lieferanten oder durch den von ihm beauftragten Spediteur zu falscher oder fehlerhafter Transport- oder Grenzabfertigung, so hat der Lieferant die hieraus entstandenen Schäden und Mehrkosten zu tragen. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Eintreffen der Lieferung bei der durch den Besteller genannten Empfangsstelle. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen geht die Gefahr erst nach Bestätigung des positiven Verlaufs einer Funktionsprüfung auf den Besteller über.

6. Mängelrüge

6.1 Der Besteller ist bestrebt, nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes, eingehende Lieferungen raschest möglich zu kontrollieren und festgestellte Mängel dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln, Falschlieferungen und Mengenfehlern sowie nicht vorhandenen zugesicherten Eigenschaften.
6.2 Der Lieferant sichert zu, dass die gekauften Gegenstände dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die zugesagten Leistungen und Eigenschaften auch im Dauerbetrieb eingehalten werden. Er sichert ferner zu, dass alle Lieferungen und Leistungen den neuesten in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften oder sonstigen Institutionen entsprechen und unter deren Beachtung und Einhaltung ausgeführt werden. Bei Maschinen und Maschinenteilen, die für den Einsatz in Maschinenanlagen bestimmt sind, beginnt die Rügefrist mit der Inbetriebnahme der gesamten Anlage.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab der wirtschaftlichen Inbetriebnahme oder Nutzung, längstens 30 Monate ab Lieferung.
7.2 Bei mangelhafter Lieferung kann der Besteller kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangen oder die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Letzteres gilt auch bei unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesse-rung bzw. Lieferung. Der Besteller ist berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen, wenn sie keinen Aufschub erleiden darf.
7.3 Für verschuldungsbedingte Haftung des Lieferanten gelten die gesetzlichen Regeln.
7.4 Für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche verzichtet der Lieferant für die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.
7.5 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so hat er den Besteller von Schadensersatzansprüchen von Dritten auf erster Forderung freizustellen und zwar in so weit, als die Ursache für den Produktschaden in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und der im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant sichert zu, dass er für die gelieferten Waren eine Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließt bzw. unterhält.

8. Zahlung - Abtretung

8.1 Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Besteller. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen.
8.2 Sofern ausnahmsweise Anzahlung vereinbart werden erfolgen sie nur gegen unbefristete Bankbürgschaft nach Bedingungen des Bestellers.
8.3 Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Bezahlung mit 3%igem Skontoabzug nach 14 Tagen oder bis zu 30 Tagen netto Kasse. 8.4 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
8.5 Der Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten.
8.6 Der Besteller ist berechtigt auch mit Forderungen aufzurechnen, die einer Gesellschaft zustehen, an der er mindestens mit 50% beteiligt ist
8.7 Jede Rechnung muss die Lieferantennummer des Bestellers, die Bestellnummer und die zu beliefernde Abteilung bzw. Zweigwerk enthalten.
8.8 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten.
9.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und dergleichen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und des Urheberrechts zulässig.
9.3 Unterlieferungen sind entsprechend zu verpflichten.

10. Fertigungsmittel

10.1 Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel, die auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und zu lagern, gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder für die Lieferung an Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel sind nach der Auftragsabwicklung sofort und unaufgefordert an den Besteller auszuhändigen.

11. Qualität / Dokumentation

11.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
11.2 Für die zugesicherten Eigenschaften sind vom Lieferanten besondere, deutschsprachige Aufzeichnungen über Herstellungs- und Prüfungsvorgänge zu führen, deren Inhalt ebenso wie die Prüfungsvorschriften gesondert vereinbart werden. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.
11.3 Alle technischen Unterlagen sind dem Besteller zweifach in deutscher Sprache kostenlos rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

12. Schutzrechte

12.1 Der Lieferant haftet bei Verschulden für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
12.2 Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nicht nach vorgegebener Beschreibung des Bestellers hergestellt hat und bei der Entwicklung dieser Liefergegenstände nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Bestellers bleibt unberührt.
12.3 Der Lieferant wird auf Verlangen des Bestellers alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt.

13. Datenschutz

Der Besteller ist gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des BDSG berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Der Lieferant erhält hiermit davon Kenntnis gemäß den Bestimmungen des BDSG.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Es gilt, auch für Bestellungen im Ausland, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.
14.2 Gerichtsstand sind die für den Besteller zuständigen Gerichte. Der Besteller kann am Sitz des Lieferanten klagen.
14.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der rechtliche Vertrag gültig, sofern die entfallende Regelung nicht den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg es Vertragsgebers wegfallen lässt und nicht durch eine im Ergebnis ihr möglichst nahekommende ersetzt wird.

JRS Prozesstechnik GmbH & Co KG
Werk Calenberg
Calenberger Mühle 1
30982 Pattensen-Schulenburg
Fon: +49-(0)5069 / 9407-0
Fax: +49-(0)5069 / 9407-29
E-Mail: ptc@jrs.de
JRS Prozesstechnik

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GmbH & Co KG
Werk Calenberg
Calenberger Mühle 1
30982 Pattensen-
Schulenburg
Fon: 05069 / 9407-0
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E-Mail: ptc@jrs.de

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